VERFAHREN ZU INTERNEN MELDUNGEN

VERFAHREN ZU INTERNEN MELDUNGEN BEI MCP SP. Z O.O.

 

§ 1

Zweck des Verfahrens zu internen Meldungen

  1. Ziele des Verfahrens:

1) Erstellung eines internen Werkzeugs zur Verbesserung der Wirksamkeit der Aufdeckung, Überwachung und Lösung von Situationen in Verbindung mit Rechtsverletzungen (d. h. Betrug und Verbrechen) sowie der bei MCP sp. z o. o. mit Sitz bei der Anschrift Przemysłowa 56, Rzezawa, Polen, geltenden Regelungen;

2) Verbesserung der Klarheit und der Redlichkeit durch Festlegung des Modus des Schutzes der meldenden Personen, der bei Vorlage der Meldung tätigen Personen, der mit dem Meldenden verbundenen Personen, die Vergeltungsmaßnahmen in Verbindung mit Ihrer Meldung ausgesetzt werden könnten, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 2024. über Schutz von Informanten (Poln. Gesetzblatt, Pos. 928);

3) Schutz des öffentlichen Interesses durch Meldung von die Umwelt gefährdenden Maßnahmen;

4) Stärkung der Organisationskultur durch Aufbau eines transparenteren und offeneren Arbeitsplatzes;

5) Reduktion des rechtlichen und finanziellen Risikos durch Frühzeitige Reaktionen auf Meldungen;

6) Stärkung der Loyalität und der Haltung der Mitarbeiter durch der Ethik entsprechende Maßnahmen.

§ 2

Gegenstand des Verfahrens

  1. Gegenstand der Verfahrens ist die Bestimmung des Modus der Vorlage von Meldungen über Verletzung des Rechts oder der Regelungen von MCP sp. z o. o. mit Sitz bei der Anschrift Przemysłowa 56, Rzezawa, Polen, Angabe von für die Entgegennahme von Meldung zuständigen Personen sowie Durchführung eines Aufklärungsverfahrens sowie ferner die Festlegung der Verantwortung für die unternommene Meldung (Anhang Nr. 3 bildet das Muster der entsprechenden Genehmigung für die die obigen Meldungen annehmenden und verifizierenden Personen).
  2. Die Verfahren beschreiben die möglichen Kommunikationsmodi sowie Fristen für die Reaktion auf getätigte Meldungen.
  3. Die Verfahren führen Schutz des Meldenden vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen ein.

§ 3

Termini und Begriffe

  1. Die in diesem Verfahren eingesetzte Wendungen oder Abkürzungen haben folgende Bedeutungen:

1) Anonymmeldung – eine Meldung ohne Daten der meldenden Person;

2) Folgemaßnahmen – Maßnahmen, die zum Zwecke der Beurteilung der Wahrheit der in der Meldung enthaltenen Vorwürfe unternommen werden sowie eine Ermittlung, ein Aufklärungsverfahren, die Unterbreitung von Mitteilungen und Tätigkeiten in Verbindung mit Bestrebungen zum Wiedergutmachen oder zur Reparatur des Schadens sowie Abschluss des Meldungs-Annahmeverfahrens;

3) Vergeltungsmaßnahmen – direkte oder indirekte Tätigkeiten oder Unterlassungen, die aus Anlass der Meldung vorgenommen werden, und die Rechte der meldenden Person verletzen oder verletzen können oder die der meldenden Person oder einer bei der Meldung der Rechtsverletzung Hilfe leistenden Person, oder mit der meldenden Person verbundenen Personen, Schäden zufügt oder zufügen kann;

4) Gutwillig unternommene Maßnahmen – eine im Polnischen Bürgerlichen Gesetzbuch rechtlich geregelte Vermutung in Bezug auf die Vorhaben einer gegebenen Person, unabhängig von den durch die jeweiligen Maßnahmen erzielten Ergebnisse. Umfasst eine unter den gegebenen Umständen begründete Überzeugung der Person über das Innehaben bestimmter Berechtigungen die sie tatsächlich in Anspruch nimmt;

5) Meldung einer Rechtsverletzung – Angaben, darunter begründete Verdacht auf bestehende oder potenzielle Rechtsverletzungen, die sich bei MCP sp. z o. o. ereignen oder vermutlich ereignen können, bei welchen der Meldende beim Rekrutationsverfahren oder bei anderen vorvertraglichen Verhandlungen anwesend war, bei welchen der tätig ist oder war, oder aber bei einer anderen Rechtspersönlichkeit, mit welchem der Meldende in Bezug auf die Arbeit in Kontakt ist oder war, oder eine Angabe über Versuche der Verschleierung einer solchen Rechtsverletzung.

6) Rückinformation – eine an den Meldenden gelieferte Information über geplante oder unternommene Folgemaßnahmen sowie über Gründe solcher Maßnahmen.

7) Arbeitskontext – künftige, aktuelle oder historische Aktivitäten in Verbindung mit der Leistung von Arbeit auf Basis eines Arbeitsverhältnisses oder auf Basis eines anderen die Grundlage für die Leistung von Arbeit oder Bekleidung einer Funktion bei oder zugunsten von MCP sp. z o. o. darstellenden Rechtsverhältnisses, im Rahmen von welchen eine Information über eine Rechtsverletzung gewonnen wurde, zusammen mit Möglichkeit der Erfahrung von Vergeltungsmaßnahmen.

8) Rechtsverletzung – eine nicht rechtmäßige Maßnahme oder Unterlassung, oder eine Maßnahme oder Unterlassung die auf ein Umgehen der Rechtsvorschriften zielt, die bei MCP sp. z o. o. stattfindet, in Verbindung mit:

– Korruption;

– öffentlicher Auftragsvergabe;

– finanziellen Dienstleistungen, Produkten und Märkten;

– Wirkung entgegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

– Produktsicherheit und -Normgerechtigkeit;

– Transportsicherheit;

– Umweltschutz;

– radiologische Sicherheit und Nuklearsicherheit;

– Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;

– Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere;

– öffentliche Gesundheit;

– Verbraucherschutz;

– Privatheits- und Datenschutz;

– Netzwerk- und EDV-System-Sicherheit;

– finanziellen Interessen des Staatsschatzes der Republik Polen, der lokalen Verwaltungsbehörden sowie der Europäischen Union

– dem internen Markt der Europäischen Union, darunter der öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsregeln sowie Staatshilfe sowie Besteuerung der Rechtspersonen;

– verfassungsrechtlich vorgegebenen Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers

9) Vertrauliche Kanäle der Meldung der Rechtsverletzungen – technische und organisatorische Mittel zur Ermöglichung für den Meldenden der vertraulichen Meldung, auf eine Weise, die durch das niedrigstmögliche Risiko der Erkennung der Personaldaten des Meldenden durch Unbefugte belastet ist;

10) Arbeitgeber – Vorstandsvorsitzender von MCP sp. z o. o. oder eine in seinem Namen agierende Person;

11) Mitarbeiter – eine bei MCP sp. z o. o. auf Basis eines Arbeitsvertrags und/ oder eines zivilrechtlichen Vertrags oder auf Basis eines anderen Rechtsverhältnisses (z. B. Berufung) eingestellte Person, ohne Hinblick auf die Stellung in der Organisationshierarchie;

12) Vorgesetzter – eine durch den Arbeitgeber ernannte als leitende Funktionen und/ oder Aufsichtsfunktionen und/ oder organisatorisch gegenüber dem Mitarbeiter übergeordnete Funktionen ausführende Person;

13) Öffentliche Bekanntgabe – Übergabe der Angaben über die Rechtsverletzung an die Öffentlichkeit

14) Meldende Person – eine einfache Person, die eine Angabe über Rechtsverletzung meldet oder öffentlich offenlegt, die im Kontext der Arbeit gewonnen wurde:

– Mitarbeiter;

– vorübergehender Mitarbeiter;

– eine Arbeit auf einer andere Grundlage als ein Arbeitsverhältnis leistende Person, darunter auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrags;

– Unternehmer;

– Prokurist;

– Aktionär oder Partner;

– Mitglied eines Organs einer Rechtsperson oder einer Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit;

– Lehrling;

– Volontär;

– Praktikant;

– Beamter;

– Soldat gem. Art. 2 P. 39 des Polnischen Gesetzes vom 11.03.2022. über die Verteidigung der Heimat (Poln. Gesetzblatt aus dem Jahre 2024, Pos. 248 und 834),

– eine natürliche Person, bei Meldung oder bei öffentlicher Bekanntgabe einer Information über eine Rechtsverletzung, die im Kontext der Arbeit vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gewonnen wurde oder im Zuge eines anderen Rechtsverhältnisses als Basis der Leistung von Arbeit oder Diensten oder Erfüllung einer Funktion bei MCP sp. z o. o. oder zugunsten dieser Einheit oder im Dienste bei einer Rechtseinheit oder direkt danach gewonnen wurde.

15) Interne Meldung – mit Namen und gutwillig angegebene Information in schriftlicher Form mit Einsatz dedizierter Kanäle der Meldung der Rechtsverletzungen, die bei MCP sp. z o. o. gelten.

16) Externe Meldung – mündliche oder schriftliche Übergabe an den Polnischen Bürgerrechtsbeauftragten oder an eine öffentliche Behörde von einer Information über die Rechtsverletzung.

§ 4

Verfahren bei Meldung von Rechtsverletzungen

  1. Das interne Verfahren der Meldung von Rechtsverletzungen ermöglicht die Meldung von Unregelmäßigkeiten über zugängliche, dedizierte Kanäle. Es stellt sicher, dass gemeldete Verstöße zuverlässig, unabhängig und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens untersucht werden und dass die Ergebnisse der Meldung sowie die getroffenen Folgemaßnahmen überwacht werden.000
  2. Der Vorstand von MCP sp. z o. o. hat folgende Personen durch entsprechende Vollmachten zur Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen ermächtigt:

1) Roksana Nyc-Plucińska, HR Geschäftspartner

2) Krzysztof Barnaś – Produktionsdirektor

3) Paweł Sitko – Leiter Konstrukteurabteilung

  1. Die meldende Person kann die Meldungen der Rechtsverletzungen über eigens dazu aufgestellte Meldekanäle bei MCP sp. z o. o. überreichen:

– schriftlich in Briefform an die Anschrift: MCP sp. z o. o., Przemysłowa 56, 32-765 Rzezawa, Polen, mit Aufschrift auf dem Umschlag „SYGNAŁ“ [SIGNAL];

– persönlich, durch Kontakt mit den unter Par. 4 Abs. 2 genannten bevollmächtigten Personen.

  1. Die Meldung kann den folgenden Charakter haben:

1) offen, wenn die meldende Person der vollen Aufdeckung der eigenen Identität sowohl an die an der Klärung der Meldung beteiligten Personen als auch an Dritte zustimmt;

2) vertraulich, wenn die Daten der meldenden Person Schutz vor Zugang durch Unbefugte, insbesondere durch Geheimhaltung der Daten der meldenden Person, unterliegen.

  1. Die Personaldaten der meldenden Person werden entsprechend der bei MCP sp. z o. o. geltenden MCP sp. z o. o.-Datenschutzpolitik bearbeitet.
  2. Eine Meldung soll folgende Angaben umfassen:

1) Daten der meldenden Person (Vor- und Nachname, Arbeitsort, Stelle), darunter Kontaktdaten;

2) Ort und Datum der Anfertigung;

3) Daten der Person, der Personen, die Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Meldung sind, getätigt hat/ haben (Vor- und Nachname(n), Arbeitsort(e), Stelle(n));

4) Beschreibung der o. g. Verletzungen mit Umgebungsbedingungen sowie Daten;

5) Beschreibung der tatsächlichen sowie potenziellen Folgen dieser Verletzungen;

6) von der meldenden Person zum Zwecke der Beseitigung der Rechtsverletzungen oder der entsprechenden Folgen ergriffene Maßnahmen (darunter vorherigen Meldungen, z. B. an Vorgesetzte), wenn zutreffend;

7) die von der meldenden Person gesammelten Belege zur Bestätigung des Istzustandes, z. B. Unterlagen, Zeugen, wenn es solche gibt. Das Muster des Meldeformulars bildet Anhang Nr. 1 zu diesem Verfahren.

  1. Alle Meldungen werden aufgenommen (Anhang Nr. 2 bildet ein Muster des Registers dar) sowie formal und sachlich durch befugte Personen untersucht.
  2. Der Arbeitgeber wird über jede angenommene Meldung informiert.
  3. Bei Eingang einer Meldung an eine andere Abteilung von MCP sp. z o. o. ist diese zur Übergabe der Meldung an die durch Vorstand von MCP sp. z o. o. befugten Personen mit Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
  4. Meldungen werden in der Ordnung des Empfangs durch die für die Annahme der Meldung befugte Person bearbeitet.
  5. Die für die Annahme der Meldung verantwortliche Person bestätigt die Annahme der Meldung innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben, es sei denn die meldende Person gibt keine Kontaktanschrift, wo die Bestätigung geschickt werden soll, an – Anhang Nr. 4 zu diesem Verfahren.
  6. Die mit der Entgegennahme der Meldung beauftragte Person führt eine erste Analyse der Meldung durch, und ist dann mit der gebotenen Sorgfalt verpflichtet, Folgemaßnahmen zu ergreifen.
  7. Die für die Entgegennahme der Meldung zuständige Person nimmt eine negative Überprüfung der Meldung vor, insbesondere wenn die Meldung offensichtlich unzuverlässig ist oder wenn es unmöglich ist, die für die Untersuchung erforderlichen Informationen zu erhalten.
  8. Lässt eine Meldung die Überprüfung ihrer Gültigkeit zu, so muss die für die Entgegennahme der Meldung zuständige Person Folgemaßnahmen unverzüglich ergreifen.
  9. Die meldende Person hat, sofern sie eine Meldung persönlich vorgenommen hat, das Recht auf Zugang zu Informationen über den Verlauf der Untersuchung im Zusammenhang mit ihrer Meldung, es sei denn, die Informationen stellen ganz oder teilweise gemäß den bestehenden Vorschriften ein Geheimnis dar.
  10. In begründeten Fällen ernennt die zuständige Person einen Ausschuss zur Prüfung der Meldung.
  11. Folgende Personen dürfen keine Mitglieder des Ausschusses sein:
  12. die meldende Person, die die zur Klärung vorgesehenen Informationen übergibt;
  13. von der Meldung betroffene Personen;
  14. direkte Untergeordnete oder Vorgesetzte der von der Meldung betroffenen Person;
  15. eine gem. dem Polnischen Strafgesetzbuch der von der Meldung betroffenen Person nahe stehende Person;
  16. Personen, die Tätigkeiten ausführen oder Maßnahmen ergreifen, deren Korrektheit untersucht werden soll (ein Mitglied könnte aber eine Person sein, die ähnliche Tätigkeiten ausführt oder Maßnahmen ähnlichen Charakters ergreift);
  17. Personen, deren Beteiligung am Verfahren begründete Bedenken über Neutralität aus anderen Gründen Zweifel erwecken würden.
  18. Bei Berufung eines Ausschusses führt der Ausschuss die Aufklärungsmaßnahmen aus. Ausschussleiter ist immer die für die Annahme der Meldung verantwortliche Person, die eine Rückmeldung an die meldende Person übergibt.
  19. Die für die Annahme der Meldung verantwortliche Person ergreift zusammen mit dem Ausschuss Maßnahmen zur Sammlung von Belegen. Zu diesem Zwecke dürfen die Mitarbeiter oder Kollegen zur Vorlage von Klärung, Zurverfügungstellung von Belegen sowie Erteilung erforderlicher Informationen zur Feststellung aller Umstände der Begründbarkeit der Meldung aufrufen.
  20. Aufgaben des Ausschusses umfassen insbesondere:
  21. Durchführung eines Aufklärungsverfahrens,
  22. Aufrufen zur Ergänzung,
  23. Beurteilung der gesammelten Belege,
  24. Erstellung auf Basis des durchgeführten Verfahrens eines Ausschuss-Sitzungsprotokolls,
  25. Leistung einer Information über die Ergebnissee des Aufklärungsverfahrens an die das Unternehmen leitende Einheit,
  26. Erstellung einer Rückinformation an die meldende Person.
  27. Während des Verfahrens über eine Rechtsverletzung muss gebotene Sorgfalt geleistet werden, damit Meinungen auf Basis falscher oder unbegründeter Vorwürfe vermieden werden.
  28. Das Verfahren ist mit Einhaltung der Achtung gegenüber Würde, gegenüber dem guten Ruf der Mitarbeiter, Dritter sowie aller beteiligten Personen durchzuführen.
  29. Alle Organisationseinheiten des Unternehmens, Mitarbeiter, sind zur Erteilung der erforderlichen Informationen in Bezug auf das durchgeführte Verfahren verpflichtet.
  30. Die ausgeführten Tätigkeiten werden schriftlich oder elektronisch festgehalten.
  31. Die Bearbeitung der Meldung der Rechtsverletzung erfolgt ohne unnötige Verzögerung, über nicht mehr als 30 Tage ab Anbahnung des Aufklärungsverfahrens, vorbehaltlich der Möglichkeit des Sammelns durch den Ausschuss aller Belege und Unterlagen in dieser Zeit.
  32. Die Parteien des Aufklärungsverfahrens sind zur Angabe von Fakten, die gravierende Bedeutung für die Lösung der Sache haben, sowie zur Vorlage von Beleganträgen verpflichtet.
  33. Beleganträge können dann verworfen werden, wenn sie von keiner Bedeutung sind, wenn sie auf eine Verlängerung des Verfahrens hin zielen würden, wenn die strittigen Umstände bereits ausreichend geklärt werden und wenn sie sich auf durch die Gegenpartei bestätigte oder allgemein bekannte Fakten beziehen. Die Parteien des Verfahrens werden über das Verwerfen der Belege informiert.
  34. In besonders komplizierten Fällen kann die Bearbeitung der Meldung der Rechtsverletzung nicht mehr als 90 Tage ab Anbahnung des Aufklärungsverfahrens in Anspruch nehmen.
  35. Die Rückinformation ist an die meldende Person innerhalb von nicht mehr als drei Monaten ab Bestätigung der Annahme der Meldung oder, bei Nichtbestätigung an die meldende Person, innerhalb von drei Monaten ab der Frist von sieben Tagen ab der Meldung zu leisten.
  36. Entsprechend den Folgemaßnahmen kann die Meldung folgendermaßen beurteilt werden:
    1. begründet; es werden dann Korrekturmaßnahmen eingeleitet oder entsprechende Einheiten informiert;
    2. unbegründet (nicht begründbar); es wird dann die Sache abgeschlossen.
    3. Nach Beendigung des Verfahrens wird ein Protokoll von den durchgeführten Tätigkeiten und vorgenommenen Schlussfolgerungen erstellt.
    4. Bei Notwendigkeit der Ergreifung von sofortigen Personalmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen wird der Vorstand von MCP sp. z o. o. entsprechend informiert, um dann Beschlüsse zu fassen und jeweiligen Abteilungen Aufgaben entsprechend zuzuteilen.
    5. Die meldende Person, deren Meldung als ungerecht oder böswillig vorgelegt beurteilt wird, und die insbesondere eine willentliche Verleumdung und/ oder gezielte Irreführung z. B. durch Angabe falscher Daten darstellen wird, ist darüber sofort benachrichtigt, und ihre Meldung wird verworfen.
    6. Missbrauch des Rechtsverletzungs-Meldungsverfahrens ist tadelnswert und kann die Anbahnung von sofortigen Personalmaßnahmen nach sich ziehen; bei Rechtsverletzung wird diese Tatsache entsprechenden Einheiten gemeldet.
    7. Bei Fällen gem. Abs. 33 und 34 steht der meldenden Person kein Recht auf Schutz gem. Par. 8 des aktuellen Verfahrens zu.
    8. Alle Rechtsverletzungen durch Mitarbeiter, unabhängig von der in der Struktur von MCP sp. z o. o. bekleideten Stelle, werden gleichmäßig ernsthaft behandelt.

§ 5

Externe Meldungen und öffentliche Bekanntgaben

  1. Die Meldende Person kann in jedem Fall eine Rechtsverletzung an eine öffentliche Einheit oder Zentraleinheit ohne Einsatz der in diesem Verfahren vorgesehenen Modi vornehmen, insbesondere, wenn:
  2. der meldenden Person nicht fristgerecht eine Rückmeldung bekommt oder Folgemaßnahmen nicht fristgerecht ergriffen werden,
  3. die meldende Person hat begründete Grundlagen um der Meinung zu sein, dass die Rechtsverletzung eine direkte oder klare Gefährdung des öffentlichen Interesses haben könnte, insbesondere wenn das Risiko von unabweislichen Schäden besteht;
  4. die Vornahme einer internen Meldung die meldend Person der Vergeltungsmaßnahmen aussetzen wird.
  5. Die Meldungen werden an Zentraleinheiten getätigt – an den Polnischen Bürgerrechtsbeauftragten oder an öffentliche Behörden, die bei im Verantwortungsbereich dieser Einheiten liegenden Rechtsverletzungen zuständig sind.
  6. Die meldende Person kann eine öffentliche Bekanntgabe durch Veröffentlichung der Meldung vornehmen.
  7. Eine an eine öffentliche Einheit oder Zentraleinheit ohne Inanspruchnahme einer internen Meldung getätigte Meldung zieht keinen Entzug des durch Bestimmungen des Polnischen Gesetzes über Schutz von Rechtsverletzungen meldenden Personen nach sich.
  8. Die Bestimmungen von § 5 gelten ab dem 25. Dezember 2024.

§ 6

Anonyme Meldungen

  1. Es sind anonyme Rechtsverletzungsmeldungen zulä
  2. Jede anonyme Meldung wird im Register festgehalten (Anhang Nr. 2 bildet das jeweilige Muster). Soll eine anonyme Meldung nicht in Bearbeitung aufgenommen werden ist die für die Behandlung der Meldungen verantwortliche Person verpflichtet, die Ursachen eines solchen Beschlusses anzugeben.
  3. Eine anonyme Meldung lässt die Identifikation der meldenden Person nicht zu.
  4. Wird bei Bearbeitung einer anonymen Meldung die Identität der meldenden Person festgestellt so wird ihr durch die für die Bearbeitung der Meldungen verantwortliche Person der Status der meldenden Person zugewiesen.

 

§ 7

Unwahre Meldung

  1. Rechtsverletzungen dürfen nur gutwillig gemeldet werden.
  2. Die Vorlage unwahrer Rechtsverletzungsmeldungen ist verboten.
  3. Soll im Zuge der Voranalyse der Meldung oder im Laufe des Aufklärungsverfahrens festgestellt werden dass in der Meldung der Rechtsverletzungen bewusst Unwahrheiten angegeben oder die Wahrheit verschwiegen wurde, darf die meldende Person, wenn diese Mitarbeiter ist, entsprechend zur Verantwortung entsprechend der Ordnung gemäß den Bestimmungen des Polnischen Arbeitsgesetzbuches gezogen werden. Ein solches Verhalten kann auch als gravierende Verletzung der Grundpflichten der Mitarbeiter eingestuft werden und die sofortige Kündigung des Arbeitsvertrags nach sich ziehen.
  4. Soll die meldende Person für MCP sp. z o. o. Dienstleistungen auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrags erbringen kann die Feststellung einer unwahren Meldung der Rechtsverletzungen die Auflösung diesen Vertrags sowie die abschließende Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien nach sich ziehen.
  5. Unabhängig von den oben genannten Folgen kann eine meldende Person, die eine unwahre Meldung der Rechtsverletzungen unternimmt, bei Vorkommen von Schäden bei MCP sp. z o. o. in Verbindung mit der unwahren Meldung zum Schadenersatz verpflichtet sein.

§ 8

Schutz der meldenden Person und ihrer Hilfspersonen

  1. Es gilt bei MCP sp. z o. o. absoluter Verbot der Vergeltungsmaßnahmen Versuche oder Drohungen solcher Maßnahmen gegenüber der meldenden Person, die eine Meldung gutwillig macht sowie wenn diese Person davon überzeugt ist, dass die eine Rechtsverletzung aufdeckt; dabei ist es nicht vom Belang, ob die aufgedeckten Aufgaben bestätigt werden können und ob die Rechtsverletzung tatsächlich stattfand.
  2. Der meldenden Person steht Schutz bis zur öffentlichen Meldung oder Bekanntgabe, wenn diese Person:

1) gutwillig agiert;

2) begründete Überzeugung hatte, dass die aufgedeckte Angabe mit jedem enthaltenen Vorwurf grundsätzlich wahr sind, dass die Aufdeckung nicht zum Zwecke der Erzielung eines persönlichen Vorteils getätigt wird und dass die Bekanntgabe in Bezug auf alle Umstände der Sache begründet ist.

  1. Personaldaten der meldenden Person, die eine Festlegung der Identität derselben ermöglichen, werden ohne klare Zustimmung der meldenden Person an Unbefugte nicht weitergeleitet. Nach Erhalt der Meldung bearbeitet MCP sp. z o. o. die Personaldaten in dem zur Annahme oder zum Ergreifen möglicher Folgemaßnahmen erforderlichen Umfang. Die Personaldaten, die für die Bearbeitung der Meldung nicht vom Belang sind, werden nicht gesammelt; bei zufälliger Aufnahme werden sie sofort gelöscht. Die Löschung der Personaldaten erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Festlegung, dass sie für die Sache ohne Belang sind.
  2. War, ist oder soll die Arbeit auf Basis eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, so dürfen gegen die meldende Person und gegen ihre Hilfspersonen keine Vergeltungsmaßnahmen, keine Versuche oder Androhung solcher Maßnahmen unternommen werden, insbesondere:

– Weigerung des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses;

– Kündigung oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses;

– Nichtabschluss des befristeten Arbeitsvertrags oder des unbefristeten Arbeitsvertrags nach Kündigung des Arbeitsvertrags auf Probezeit, Nichtabschluss des befristeten Arbeitsvertrags oder Nichtabschluss des unbefristeten Arbeitsvertrags nach Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags wenn die meldende Person die begründete Erwartung hatte, dass ein solcher Vertrag mit ihm abgeschlossen wird;

– Reduktion der Vergütung;

– Absage der Beförderung oder Nichtbeachtung bei Beförderung;

– Nichtbeachtung bei Zuteilung anderer Leistung für die Arbeit als Gehälter oder Minderung der Höhe dieser Leistungen;

– Versetzung auf eine geringfügige Arbeitsstelle;

– Aussetzen der Mitarbeiter- oder Dienstpflichten;

– Übergabe der bisherigen pflichten der meldenden Person an einen anderen Mitarbeiter;

– nachteilige Änderung des Arbeitsorts oder des Arbeitsplans;

– negative Beurteilung der Arbeitsergebnisse oder negative Beurteilung der Arbeit;

– Einsatz eines arbeitsrechtlichen Strafmittels, darunter auch einer Geldbuße, oder eines ähnlichen Mittels;

– Zwang, Androhung oder Ausschluss;

– Mobbing;

– Diskrimination;

– nachteilige oder ungerechte Behandlung;

– Aussetzen der Beteiligung oder Nichtbeachtung bei Zuteilung der Teilnahme an beruflich entwickelnde Schulungsmaßnahmen;

– unbegründete Überweisung auf medizinische, darunter psychiatrische, Untersuchungen, es sei denn, separate Vorschriften bestimmen die Möglichkeit der Überweisung eines Mitarbeiters auf solche Untersuchungen;

– Maßnahmen zur Erschwerung der künftigen Findung einer Arbeitsstelle im gegebenen Sektor oder in der gegebenen Branche auf Basis einer informellen oder formellen Vereinbarung innerhalb des Sektors oder der Branche;

– Verursachen von finanziellen, darunter wirtschaftlichen, Verlusten, oder Gehaltsverlust;

– Verursachen eines anderen immateriellen Schadens, darunter Verletzung des persönlichen Guts, insbesondere des guten Rufs der meldenden Person.

  1. Waren die Arbeit oder Dienstleistungen auf einem anderen Rechtsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis als Grundlage der Leistung von Arbeit oder der Erbringung von Arbeitsverhältnis Wurden, werden oder sollen Arbeiten oder Dienstleistungen auf der Grundlage eines anderen Rechtsverhältnisses als eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, wobei dieses Verhältnis die Erbringung von Arbeiten oder Dienstleistungen oder die Ausübung einer Funktion oder die Leistung von Diensten zur Folge hat, so darf eine Meldung oder öffentliche Bekanntgabe keine Vergeltungsmaßnahmen oder den Versuch oder die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen; dies gilt insbesondere im Bezug auf Folgendes:

1) Kündigung des Vertrags, dessen Partei die meldende Person ist, insbesondere eines Vertrags über Verkauf oder Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, Vertragsrücktritt oder sofortige Auflösung des Vertrags;

2) Auferlegung von Pflichten oder Weigerung der Erteilung, Einschränkung oder Rücknahme eines Rechts, insbesondere einer Lizenz, einer Befugnis oder einer Ermäßigung.

  1. Der Arbeitgeber schützt die meldende Person vor Belästigungen, Diskriminierung oder psychischem Missbrauch in Verbindung mit den durch diese Person unternommenen rechtmäßigen Tätigkeiten in Bezug auf Übergabe von Meldungen über aufgedeckte oder vermutete Rechtsverletzungen.
  2. Der Schutz umfasst einen durch die Umstände begründeten Zeitraum, nicht kürzer jedoch als den Zeitraum des Aufklärungsverfahrens.
  3. Der Schutz der meldenden Person entsprechend dem aktuellen Verfahren ersetzt keinen Schutz aus geltenden Rechtsvorschriften.
  4. Bei Vorkommen von Vergeltungsmaßnahmen informiert die meldende Person zur Entgegennahme und Verifikation der o. g. Unregelmäßigkeiten zuständige Personen, die nach Bearbeitung der Sache ein Gutachten mit Empfehlungen erstellen und dieses an den Vorstand von MCP sp. z o. o. weiterleiten.
  5. Die zur Entgegennahme und Bearbeitung der genannten Verletzungen befugten Personen überwachen die Situation der meldenden Person mindestens während des gesamten gemäß Par. 5 Abs. 6 dieses Verfahrens garantierten Zeitraums oder länger, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
  6. Die mit der Entgegennahme und Bearbeitung der genannten Verletzungen beauftragten Personen sind befugt, zu überprüfen, ob die meldende Person nicht diskriminiert oder in anderer Weise benachteiligt wurde.
  7. Der gleiche Schutz wie der der meldenden Person gilt für jede Person, die sich geweigert hat, an einem Verstoß mitzuwirken, und/oder die zur Aufdeckung eines Verstoßes beigetragen hat, indem sie der meldenden Person Informationen zur Verfügung gestellt oder Beweise vorgelegt hat, jede Person, die bei der Abgabe einer Meldung geholfen hat, und für jede Person, die mit der meldenden Person verbunden ist.
  8. Eine meldende Person, gegen die Vergeltungsmaßnahmen begangen wurden, hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Betrages, der nicht niedriger ist als der durchschnittliche Monatslohn in der Volkswirtschaft im Vorjahr, der zu Rentenzwecken im Amtsblatt der Republik Polen [Monitor Polski] vom Präsidenten des Statistischen Zentralamtes veröffentlicht wird, oder einen Anspruch auf Wiedergutmachen.

§ 9

Haftung der meldenden Person für die Mitwirkung an einer Rechtsverletzung

  1. Die meldende Person wird durch die Meldung eines Gesetzesverstoßes nicht von der Haftung für Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers befreit, einschließlich Handlungen, die sich auf Verletzungen des allgemein gültigen Rechts und interne Vorschriften beziehen.
  2. Bezieht sich die Meldung von Verletzungen auf eine Handlung, an der die meldende Person beteiligt war, so wird die Erstellung der Meldung bei der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand berücksichtigt.
  3. Eine Person, die aufgrund der vorsätzlichen Erstattung einer Meldung oder einer öffentlichen Bekanntgabe unwahrer Informationen durch die meldende Person einen Schaden erlitten hat, hat Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die meldende Person, der die Meldung oder öffentliche Bekanntgabe vorgenommen hat.
  4. Die Unternahme einer Meldung oder die öffentliche Bekanntgabe darf keine Haftung, einschließlich disziplinarischer Haftung oder Schadensersatzhaftung für die Verletzung von Rechten anderer oder von gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere in den Bereichen Verleumdung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrecht, Schutz personenbezogener Daten und Geheimhaltungspflicht, einschließlich des Geschäftsgeheimnisses, nach sich ziehen, es sei denn, die meldende Person hatte berechtigten Grund zu der Annahme, dass die Meldung oder die öffentliche Bekanntgabe erforderlich war, um einer Rechtsverletzung gemäß dem Gesetz aufzudecken.

 

§ 10

Verbundene Unterlagen

1.Verbundene Unterlagen:

1) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Abl. EU L 305 vom 26.11.2019., S. 17, Abl. EU L 347 vom 20.10.2020., S. 1, Abl. EU L 265 vom 12.10.2022., S. 1 sowie Abl. EU L 150 vom 09.06.2023., S. 40);

2) Polnisches Gesetz vom 14. Juni 2024. über Schutz von Informanten (Poln. Gesetzblatt Pos. 928)

3) Verordnung Nr. 1/2020 vom 20.02.2020 über die Einführung der Sicherheits- und Datenschutzpolitik bei MCP sp. z o. o.